Allgemeine Reisebedingungen der Offenen Hilfen gemeinnützige GmbH

§ 1 Abschluss des Reisevertrags

(1) Ziel der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist es, Reisenden mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen geeignete Reisen anzubieten.

(2) Die Buchung einer Reise der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann online oder schriftlich durch Zusendung des ausgefüllten Anmeldeformulars der Offene Hilfe gemeinnützige GmbH erfolgen. Die buchende Person (w/m/d) wird im Folgenden als Reisender bezeichnet.

(a) Der Ablauf bei Online-Buchungen wird dem Reisenden auf der Internetseite der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ausführlich erläutert. Der Reisende gelangt durch entsprechende Klicks auf eine Seite, auf der die relevanten Daten eingegeben werden können. Während des Online-Buchungsprozesses stehen Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Durch Schließen des Browser-Fensters kann der Reisende den Buchungsprozess vollständig abbrechen, falls dies gewünscht ist. Nachdem die gewünschten Angebote auf der Merkliste aufgerufen werden, wird der Reisende zum Anmeldeformular weitergeleitet. Nach Ausfüllung des Anmeldeformulars kann dieses an die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weitergeleitet werden.

(b) Der Reisende hat bei der Ausfüllung der Merkliste und des Anmeldeformulars dafür Sorge zu tragen, dass alle Angaben, wie z.B. die E-Mailadresse etc., korrekt angegeben sind.

© Neben den allgemeinen Vorbereitungen und organisatorischen Vorkehrungen sind genaue Angaben zur Art und zum Umfang der Behinderung sowie zu den speziellen Bedürfnissen des Reisenden, seinem Begleitungs- und Pflegebedarf, im Anmeldeformular und dem Teilnehmerinfobogen unbedingt erforderlich.

(d) Der Teilnehmerinfobogen wird dem Reisenden mit der Anmeldebestätigung zugesendet. Ohne die vollständigen Angaben ist die Bearbeitung der Buchung nicht möglich. Die Angaben werden streng vertraulich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

(3) Der Reisende bietet mit der Buchung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für die jeweilige Reise auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen.

(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird dem Reisenden unverzüglich nach Eingang des Anmeldeformulars eine schriftliche Anmeldebestätigung oder Ablehnung übermitteln.

(a) Mit Zugang der Anmeldebestätigung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kommt der Vertrag noch nicht zustande. Vielmehr kommt der Vertrag 2 Wochen nachdem sowohl das Anmeldeformular als auch der Teilnehmerinfobogen vollständig ausgefüllt der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zugegangen ist durch konkludente (stillschweigende) Annahme zustande, sofern die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht innerhalb dieser Frist die Annahme der Anmeldung durch schriftliche Erklärung ablehnt.

(b) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dem Reisenden eine Abschrift des Vertrages oder eine entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen bzw. übersenden (z.B. in Papierform oder als speicher- und ausdruckbares PDF-Format via Email, gem. Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Hierbei sind die Informationen zur Reise und weitere Pflichthinweise aufgeführt (gem. Art. 250 § 6 EGBGB).

© Sollte die Reisebestätigung Abweichungen von der Anmeldung enthalten, so liegt unter der Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot vor, welches der Reisende innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich oder schlüssig annehmen kann, z.B. durch Leistung einer Anzahlung oder dem Antritt der Reise. Der entsprechende Reisevertrag kommt in diesem Fall mit dem Inhalt des neuen Angebotes zustande.

(d) Es ist die Pflicht des Reisenden, alle erhaltenen Reisedokumente umgehend auf die Korrektheit der Angaben (z.B. Reisedaten, Reiseziel) zu überprüfen, wobei inkorrekte Angaben unverzüglich der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH mitzuteilen sind. Hierbei ist insbesondere auf die korrekte Schreibweise von Namen zu achten, da inkorrekt geschriebene Namen zu der Nichtmitnahme durch eine Fluggesellschaft oder zu Problemen bei der Einreise im Ausland führen können.

(5) Der Reisende hat für alle Vertragspflichten von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(6) Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmen, Hotels etc.) und Reisevermittler (z. B. Reisebüros) sind von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern.

(7) Angaben in Prospekten und Internetausschreibungen die nicht von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH herausgegeben werden, sind für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht verbindlich, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Dies gilt insbesondere für enthaltene Angaben über die Eignung für Reisende mit Mobilitätseinschränkungen und Behinderungen und für diesbezügliche besondere Einrichtungen.

§ 2 Leistungsumfang / Nicht in Anspruch genommene Leistungen

(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der zur betreffenden Reise gehörigen Reiseausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der jeweiligen Reisebestätigung / Rechnung. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseausschreibungsangaben zu erklären, über welche die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden vor Buchung der Reise informiert. Die Änderung der Reiseleitung stellt keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.

(2) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH steht nicht für Einrichtungen und Gegebenheiten ein, insbesondere in Bezug auf solche für Reisende mit Behinderung und Mobilitätseinschränkungen, die sich nicht aus der Buchungsgrundlage ergeben und nicht mit der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ausdrücklich abweichend vereinbart wurden.
Eine diesbezügliche Einstandspflicht besteht nur für vertraglich geschuldete Einrichtungen, die Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH sind und dem unmittelbaren Risiko-, Herrschafts- und Leistungsbereich der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, oder sich aus Sicht des Reisenden nach objektiver Betrachtungsweise so darstellen.

(3) Sofern nicht Aufklärungs-, Hinweis-, oder Sorgfaltspflichten der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH bestehen und schuldhaft verletzt wurden, sind von der Leistungspflicht der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH alle Umstände nicht mit umfasst, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen. Dies betrifft insbesondere Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen, Unterkunft, Ortsverhältnis und Verhältnis in öffentlichen Gebäuden.

(4) Nimmt der Reisende einzelne, vom Reisevertrag umfasste und ihm ordnungsgemäß angebotene Leistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird sich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen oder wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(2) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH setzt den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis. Die Leistungsänderungen oder –abweichungen sind nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen und dem Reisenden vor Reisebeginn erklärt werden.

(3) Der Reisende ist berechtigt, sofern eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dem Reisenden eine solche Ersatzreise anbieten, hat die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden hierüber gemäß Art. 250 § 10 EGBGB auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der in Kenntnissetzung über die Änderung durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen. Die Änderung der Reiseleitung stellt auch hier keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.

(4) Falls die Reise nur mit einer nach Vertragsschluss eingetretenen erheblichen Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen gem. Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, stattfinden kann, so kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dem Reisenden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung anbieten. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann dem Reisenden eine angemessene Frist zur Annahme der Vertragsänderung oder dem Rücktritt vom Vertrag setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen.

§ 4 Bezahlung

(1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung der Abschrift des Vertrages oder einer entsprechenden Reisebestätigung und des Sicherungsscheins an den Reisenden eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises verlangen. Die Anzahlung wird mit Zugang des Zahlungsverlangens fällig.

(2) Der Restbetrag wird nach Erhalt der Rechnung, frühestens vier Wochen vor Reisebeginn, zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird bzw. nicht mehr nach Ziffer 8 abgesagt werden kann.

(3) Bei Reiseverträgen über Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt, dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

(4) Der Sicherungsschein basiert auf einem wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrag und beinhaltet den Namen und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers.

(5) Die Kosten einer Reiseversicherung sind unabhängig davon mit der Anzahlung fällig. Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind jeweils nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(6) Wird die Anzahlung und/oder Restzahlung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht vom Reisenden erbracht, obwohl die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dazu berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den jeweiligen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

§ 5 Preiserhöhungen

(1) Die in einem Prospekt und/oder der Internetseite der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH angegebenen Preise sind für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH bindend.

(a) Eine einseitige Erhöhung des Reisepreises durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist nur zulässig, wenn sich die Preiserhöhung unmittelbar aus erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Umständen für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ergibt, wie z.B. durch eine Erhöhung der Beförderungskosten für Personen, einer Erhöhung der Steuern und der sonstigen Abgaben für bestimmte Reiseleistungen, wie von Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.

(b) Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

(2) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reisende von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH umgehend über die Preiserhöhung und deren Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informiert und die Berechnung der Preiserhöhung mitgeteilt.

(3) Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie den genannten Anforderungen entsprechen. Eine Preiserhöhung ist ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin unwirksam, so dass die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden entsprechend nicht später als 21 Tage vor Reisebeginn darüber unterrichten wird.

(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 8% des Gesamtreisepreises diese nicht einseitig vornehmen. Hier ist der Reisende berechtigt, falls er die Preiserhöhung nicht annehmen will, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder wahlweise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dieser gegenüber geltend zu machen.

(5) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist berechtigt, bei einer Preiserhöhung von mehr als 8% des Gesamtpreises dem Reisenden vor Reisebeginn eine angemessene Frist zu deren Annahme oder dem Rücktritt vom Vertrag zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(6) Sollte nach Ziffer 5 (4) die Möglichkeit für den Reisenden bestehen, wahlweise an einer mindestens gleichwertigen Reise (Ersatzreise) teilzunehmen, wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden hierüber gemäß Art. 250 § 10 EGBGB in Kenntnis setzen.

(7) Entsprechend der Ziffer 5 (1) (a) und (b), welche die Möglichkeit einer einseitigen Preiserhöhung vorsieht, kann der Reisende im umgekehrten Fall eine Preissenkung von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH verlangen, wenn sich die genannten Umstände unter Ziffer 5 (1) (a) nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn so verändert haben, dass der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH niedrigere Kosten entstanden sind. Sollte der Reisende also mehr als den geschuldeten Betrag an die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH gezahlt haben, ist dieser Mehrbetrag zu erstatten. Hierbei darf die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die ihr entstandenen Bearbeitungsgebühren vom Mehrbetrag abziehen. Die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH hat auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Bearbeitungsgebühren nachzuweisen.

§ 6 Widerruf und Rücktritt durch den Reisenden

(1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB für die angebotenen Reiseleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht. Ein Widerrufsrecht für Reiseverträge besteht nur dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (keine Onlinebuchung über das Internet), es sei denn, dass die mündlichen Verhandlungen auf denen der Vertragsschluss beruht, auf der vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht für die im Fernabsatz (Onlinebuchung auf der Internetseite der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH) angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Der Reisende kann also eine Online-Buchung nicht widerrufen, aber er kann den Rücktritt vom Reisevertrag auf der Basis der Allgemeinen Reisebedingungen erklären.

(2) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen in Schrift- oder Textform zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH.

(3) Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an (z. B. wegen verpasster Anschlüsse), kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH berücksichtigt. Es bleibt dem Reisenden jedoch unbenommen nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(4) Die Höhe der Entschädigung wird unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und dem gewöhnlich zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen, in Prozent des Reisepreises pauschaliert. In der Regel beträgt die Entschädigungspauschale, die die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH im Falle des Rücktritts durch den Reisenden von der Reise je Reisenden fordern muss, jeweils pro Person in Prozent vom Reisepreis bei einem Rücktritt:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 %
- ab 29. Tag bis 23. Tag vor Reisebeginn: 40%
- ab 22. Tag bis 16. Tag vor Reisebeginn: 50%
- ab 15.Tag bis 9.Tag vor Reisebeginn: 60 %
- ab dem 8. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn: 70%
- 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen: 75%.

(5) Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen im Prospekt abweichende Stornierungsbedingungen geplant sind, gehen diese vor.

(6) Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als mit den vorstehenden Pauschalen ausgewiesen.

(7) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist dann jedoch verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reisekosten konkret zu beziffern und zu belegen.

§ 7 Umbuchung und Ersatzteilnehmer

(1) Der Reisende hat keinen Anspruch nach Vertragsabschluss Änderungen der Reise bzw. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Abflughäfen oder Zustiegsbahnhöfe etc. zu verlangen. Sollen auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss solche Änderungen vorgenommen werden, so kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH Entschädigung in derselben Höhe wie bei einem Rücktritt seitens des Reisenden verlangen. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH stellt Reisenden daher die Kosten in gleicher Höhe in Rechnung, wie wenn im Umbuchungszeitpunkt ein Rücktritt seitens des Reisenden erfolgt wäre.

(2) Ist eine Umbuchung jedoch möglich und wird auf Wunsch des Reisenden eine solche vorgenommen, so kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für vor Beginn der in Ziffer 6 (4) genannten Fristen vorgenommene Umbuchungen, ein Umbuchungsentgelt von 30,00 Euro pro Reisendem erheben.

(3) Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe erfolgen, können, sofern eine Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

(4) Der Reisende kann nach § 651e BGB innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn, der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Email) erklären, dass statt seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung gilt in jedem Fall als rechtzeitig, wenn sie der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann dem Eintritt der dritten Person widersprechen, wenn diese dritte Person die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt bzw. die Anforderungen zum Abschluss eines Vertrages gemäß Ziffer 1 dieser allgemeinen Reisebedingungen nicht erfüllt, da es Ziel der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist, Reisenden mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen geeignete Reisen anzubieten.

(5) Tritt eine dritte Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag gemäß Ziffer 7 (4) ein, haftet diese zusammen mit dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der dritten Person entstehenden Mehrkosten. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird eine Erstattung von Mehrkosten nur dann verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.

(6) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird dem Reisenden gemäß § 651e Abs. 4 BGB einen Nachweis darüber erteilen, in welcher Höhe die Mehrkosten durch den Eintritt der dritten Person entstanden sind.

§ 8 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

(1) Die Mindestteilnehmerzahl entspricht den in der Reiseausschreibung angegebenen Plätzen. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung diese Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

(2) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH hat nach Ziffer 8 (1) dem Reisenden den Rücktritt innerhalb der im Reisevertrag bzw. Buchungsbestätigung bestimmten Frist zu erklären, jedoch gemäß § 651h Abs. 4 BGB spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, und 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

(3) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann nach § 651h Abs. 4 BGB ebenfalls vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dem Reisenden den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

(5) Wird die Reise von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH aus den benannten Gründen nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, gemäß § 651h Abs. 5 BGB auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück erstattet.

§ 9 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

(1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist (z.B. Belästigung anderer Reiseteilnehmer, exzessiver Alkoholgenuss, wiederholte Unpünktlichkeit und dadurch Verzögerung des Reiseablaufes etc.).

(2) Eine Kündigung des Reisevertrags durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Reisende bezüglich seiner Behinderung oder Mobilitätseinschränkung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder gemacht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Reisedurchführung für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zur Folge hat.

(3) Kündigt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis und ist nicht verpflichtet, anfallende Kosten aufgrund eines vorzeitigen Reiseabbruchs zu erstatten. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erbrachten Beträge. Sie ist außerdem berechtigt, die Kosten für die vom Reiseteilnehmer entstandenen Schäden einzufordern.

§ 10 Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe und Ersatzleistungen bei Reisemangel, Kündigung wegen Reisemangel, Anzeige von Gepäckschäden u.a.

(1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reisende dies schuldhaft und konnte die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH infolge dessen nicht Abhilfe schaffen, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte auf Minderung geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde spätestens mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

(a) Verlangt der Reisende nach § 651k Abs. 1 BGB Abhilfe, hat die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisemangel zu beseitigen. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann die Abhilfe verweigern, falls diese unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(b) Leistet die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH vorbehaltlich der Ausnahmen des § 651k Abs. 1 S. 2 BGB nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

© Kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die Beseitigung des Reisemangels nach § 651k Abs. 1 S. 2 BGB verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren. Die Angemessenheit richtet sich hierbei nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB anzuwenden mit der Maßgabe, dass es auf die Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(2) Will ein Reisender den Reisevertrag gemäß § 651l BGB wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, hat er der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn nach § 651k Abs. 2 S. 2 BGB die Abhilfe von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Sollte der Vertrag vom Reisenden gekündigt werden, behält die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH gemäß § 651l Abs. 2 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und der nach § 651l Abs. 3 BGB zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen. Hierbei bleiben die Ansprüche des Reisenden gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 BGB unberührt.

(3) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weist darauf hin, dass Gepäckverlust, Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flugreisen nach internationalen, luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Erstattung ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung oder –verlust binnen sieben Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Gepäck zusätzlich der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Reisende hat die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht rechtzeitig erhält.

(5) Der Reisende hat den Eintritt des Schadens möglichst zu verhindern und eingetretenen Schaden gering zu halten. Insbesondere hat er die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

§ 11 Haftungsbeschränkung / Anrechnung

(1) Die vertragliche Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde. Etwaige hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften bleiben von den Beschränkungen unberührt.

(2) Die deliktische Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisendem und Reise. Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften bleiben von den Beschränkungen unberührt.

(3) Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Reiseleistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Eintrittskarten, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in den Reiseausschreibungen und der Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haftet die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.

(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden sind.

(5) Hat der Reisende gemäß § 651p Abs. 3 BGB vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in § 651p Abs. 3 S. 1 BGB genannten Verordnungen geschuldet ist.

§ 12 Verjährung

(1) Die Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise gemäß § 651i Abs. 3 BGB verjähren gemäß § 651j BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

(2) Die Verjährungsfrist wird solange gehemmt, wie die Verhandlungen (z.B. durch Gespräche, Telefonate, Emails oder Briefe) mit der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH andauern. Sollte die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den geltend gemachten Anspruch des Reisenden ablehnen, endet die Hemmung und die Verjährungsfrist beginnt (weiter) zu laufen.

§ 13 Reiseversicherung

(1) Der Reisende wird über die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH während seines Aufenthalts Unfall- und Haftpflicht versichert. Die Haftpflichtversicherung ist nur subsidiär zu verstehen, sie tritt in der Regel ein, wenn keine eigene Haftpflichtversicherung besteht oder diese den Schaden nicht übernimmt.

(2) Für den Reisenden wird weiter eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen.

(3) Zur Absicherung darüber hinausgehender eventueller Kosten empfiehlt die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH den Reisenden dringend, den Abschluss der folgenden Versicherungen:
- einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod
- Reisekrankenversicherung
- einer Reisegepäckversicherung

§ 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

(1) Die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH unterrichtet den Reisenden gemäß Art. 250 § 3 EGBGB i.V.m. § 651d BGB vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes.

(2) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu verschulden hat.

(3) Der Reisende ist für die Durchführung der für die Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Reisende verantwortlich für das Beschaffen, Mitführen und die ausreichende Gültigkeit der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

§ 15 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(1) Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (Verordnung (EG) 2111/2005) verpflichtet die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden unverzüglich darüber informieren.

(2) Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden über den Wechsel informieren. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

(3) Die von der EU veröffentlichte EU-Flugsicherheitsliste über Fluggesellschaften, die wegen Sicherheitsmängeln in der Europäischen Union (EU) einem Betriebsverbot unterliegen, kann auf der folgenden Internetseite abgerufen werden unter https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de.
Die EU-Flugsicherheitsliste enthält tatsächlich 2 Listen: Die erste Liste (Anhang A) umfasst alle Fluggesellschaften, die in Europa verboten sind. Die zweite Liste (Anhang B) umfasst Fluggesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen in Europa nicht tätig sind. Der Reisende hat sicherzustellen, dass er bei der Durchsicht der Listen über deren neueste Version verfügt.

§ 16 Gerichtsstand / Rechtswahl / Information über Verbraucherstreitbeilegung

(1) Der Reisende kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nur an deren Sitz verklagen.

(2) Für Klagen der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH vereinbart.

(3) Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für den Fall, dass bei Klagen der Reisenden im Ausland für die Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weist den Reisenden nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen) auf Folgendes hin:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die der Reisende unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen kann. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist weder bereit noch gesetzlich dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Datenschutz

(1) Für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH gilt das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD), welches auf der Internetseite https://www.kirchenrecht-ekwue.de mit dem Suchbegriff „Datenschutzgesetz“ abrufbar ist. Das DSG-EKD steht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO), Art. 91 Abs. 1 DS-GVO.

(2) Die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Reisende der Offene Hilfe gemeinnützige GmbH zur Verfügung stellt im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die mit einer bestimmten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können (z.B. Name, Anschrift, E-Mailadresse). Diese personenbezogenen Daten werden verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung bzw. für die angemessene Bearbeitung der Buchungsanfrage des Reisenden, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung des Reisevertrages erforderlich ist.

(3) Die Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gelöscht.

(4) Der Reisende kann weitere Informationen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten des Reisenden den Datenschutzhinweisen auf der Internetseite der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH entnehmen.

(5) Den Datenschutzbeauftragten der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH erreicht der Reisende unter der unten genannten Adresse mit dem Zusatz „an den Datenschutzbeauftragten“ oder unter der E-Mailadresse datenschutz@oh-heilbronn.de.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 19 Zwingende gesetzliche Vorschriften

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Stand September 2023

Offene Hilfen gemeinnützige GmbH
Keplerstraße 5
74072 Heilbronn
Tel.: +49 7131-58222-13
Fax. +49 7131–58222-22
E-Mail: reisen@oh-heilbronn.de
Homepage: www.oh-heilbronn.de
Geschäftsführer: Hartmut Seitz-Bay

HRB 106688

Nach Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster, stellt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Anlage 11 zu Artikel 250 § 2 Absatz 1 EGBGB)

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Bei Tagesreisen, deren Reisepreis 500 Euro übersteigt, handelt es sich bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen um eine Tagesreise, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 behandelt wird.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH verweigert werden.

Die Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de.

Ansprechpersonen in Heilbronn

Andreas Neubig

Kolumbus Reisen

(07131) 58 222 – 14 a.neubig@oh-heilbronn.de

Jana Krötzsch

Kolumbus Reisen

(07131) 58 222 – 13 j.kroetzsch@oh-heilbronn.de

Amelie Bleickert

Kolumbus Reisen und Ferienprogramme

(07131) 58222 - 17 a.bleickert@oh-heilbronn.de

Ansprechpersonen in Eppingen & Zabergäu

Sarah Dyer

Freizeitteamleitung Eppingen & Zabergäu
Tagesausflüge

(07135) 933 64 69 s.dyer@oh-heilbronn.de

Ansprechpersonen in Möckmühl

Lisa Heinrich

Freizeitteamleitung Möckmühl
Tagesausflüge, Kurse, Familienunterstützender Dienst (FuD)

(06298) 93 79 99 - 11 l.heinrich@oh-heilbronn.de

Kathrin Kuhn

Freizeitangebote Möckmühl
Tagesausflüge, Kurse, Familienunterstützender Dienst (FuD)

(06298) 93 79 99 - 10 k.kuhn@oh-heilbronn.de

Melanie Götzenberger

Wochenendreisen
AWS

(06298) 93 79 99 - 13 m.goetzenberger@oh-heilbronn.de