Allgemeine Reisebedingungen der Offenen Hilfen gemeinnützige GmbH

§ 1 Abschluss des Reisevertrags
(1) Ziel der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist es, Reisenden mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen geeignete Reisen anzubieten.
(2) Die Buchung einer Reise der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann ausschließlich schriftlich durch Zusendung des ausgefüllten Buchungsformulars der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH erfolgen.
Neben den allgemeinen Vorbereitungen und organisatorischen Vorkehrungen sind genaue Angaben zur Art und zum Umfang der Behinderung sowie zu den speziellen Bedürfnissen des Reisenden, seinem Begleitungs- und Pflegebedarf, im Anmeldeformular und dem Teilnehmerinfobogen unbedingt erforderlich. Der Teilnehmerinfobogen wird dem Reisenden mit der Anmeldebestätigung zugesendet. Ohne die vollständigen Angaben ist die Bearbeitung der Buchung nicht möglich. Die Angaben werden streng vertraulich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
(3) Der Reisende bietet mit der Buchung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die dem Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für die jeweilige Reise.
(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird dem Reisenden unverzüglich nach Eingang des Anmeldeformulars eine schriftliche Anmeldebestätigung oder Ablehnung übermitteln. Mit Zugang der Anmeldebestätigung von den Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kommt der Vertrag noch nicht zustande. Vielmehr kommt der Vertrag 2 Wochen nachdem sowohl das Anmeldeformular als auch der Teilnehmerinfobogen vollständig ausgefüllt der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zugegangen ist durch konkludente (stillschweigende) Annahme zustande, sofern die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht innerhalb dieser Frist die Annahme der Anmeldung durch schriftliche Erklärung ablehnt.
(5) Der Reisende hat für alle Vertragspflichten von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(6) Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmen, Hotels etc.) und Reisevermittler (z. B. Reisebüros) sind von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern.
(7) Angaben in Prospekten und Internetausschreibungen die nicht von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH herausgegeben werden, sind für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht verbindlich, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Dies gilt insbesondere für enthaltene Angaben über die Eignung für Reisende mit Mobilitätseinschränkungen und Behinderungen und für diesbezügliche besondere Einrichtungen.

§ 2 Leistungsumfang / Nicht in Anspruch genommene Leistungen
(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leisungsbeschreibungen der Reiseausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung / Rechnung. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseausschreibungsangaben zu erklären, über die die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden vor Buchung der Reise informiert. Die Änderung der Reiseleitung stellt keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.
(2) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH steht nicht für Einrichtungen und Gegebenheiten ein, insbesondere in Bezug auf solche für Reisende mit Behinderung und Mobilitätseinschränkungen, die sich nicht aus der Buchungsgrundlage ergeben und nicht mit der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ausdrücklich abweichend vereinbart wurden. Eine diesbezügliche Einstandspflicht besteht nur für vertraglich geschuldete Einrichtungen, die Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH sind und dem unmittelbaren Risiko-, Herrschafts- und Leistungsbereich der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, oder sich aus Sicht des Reisenden nach objektiver Betrachtungsweise so darstellen.

(3) Sofern nicht Aufklärungs-, Hinweis-, oder Sorgfaltspflichten der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH bestehen und schuldhaft verletzt wurden, sind von der Leistungspflicht der Offene Hilfen gemeinnützigen GmbH alle Umstände nicht mit umfasst, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen. Dies betrifft insbesondere Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen, Unterkunft, Ortsverhältnis und Verhältnis in öffentlichen Gebäuden.
(4) Nimmt der Reisende einzelne, vom Reisevertrag umfasste und ihm ordnungsgemäß angebotene Leistungen aus Gründen, die im zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird sich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen oder wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

§ 3 Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(2) Die offene Hilfen gemeinnützige GmbH setzt den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder -Abweichungen unverzüglich in Kenntnis.
(3) Der Reisende ist berechtigt, sofern eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der in Kenntnissetzung über die Änderung durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen. Die Änderung der Reiseleitung stellt auch hier keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.

§ 4 Bezahlung
(1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gem. § 651 k BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises verlangen. Die Anzahlung wird mit Zugang des Zahlungsverlangens fällig. Der Restbetrag wird nach Erhalt der Rechnung, frühestens vier Wochen vor Reisebeginn, zur Zahlung fällig.
(2) Für den Fall, dass die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert und keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis pro Reisenden € 75,00 nicht übersteigt, dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines gem. § 651 k BGB verlangt werden.

§ 5 Preiserhöhungen
(1) Die in einem Prospekt angegebenen Preise sind für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH bindend. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung des Reisepreises führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht vorhersehbar waren und eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse Rechnung tragen ist. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
(2) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reisende von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund informiert.
(3) Preiserhöhungen sind nur bis zum 21.ten Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
(4) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises ist der Reisende berechtigt, kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung durch die offene Hilfen gemeinnützige GmbH dieser gegenüber geltend zu machen.

§ 6 Rücktritt durch den Reisenden
(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH.
(2) Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an (z. B. wegen verpasster Anschlüsse), kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH berücksichtigt. Es bleibt dem Reisenden jedoch unbenommen nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(3) Die Höhe der Rücktrittspauschale richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel beträgt die Rücktrittspauschale, die die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH im Falle des Rücktritts durch den Reisenden von der Reise je Reisenden fordern muss, jeweils pro Person in Prozent vom Reisepreis bei einem Rücktritt:

bis 58 Tage vor Reisebeginn: 20 %
ab 57. Tag bis 29 Tag vor Reisebeginn: 50%
ab 28.Tag bis 9.Tag vor Reisebeginn: 80 %
ab dem 8. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen: 100%
(4) Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen im Prospekt abweichende Stornierungsbedingungen geplant sind, gehen diese vor.
(5) Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als mit den vorstehenden Pauschalen ausgewiesen.
(6) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist dann jedoch verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reisekosten konkret zu beziffern und zu belegen.

§ 7 Umbuchung
(1) Der Reisende hat keinen Anspruch nach Vertragsabschluss Änderungen der Reise bzw. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Abflughäfen oder Zustiegsbahnhöfe etc. zu verlangen. Sollen auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss solche Änderungen vorgenommen werden, so kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH Entschädigung in derselben Höhe wie bei einem Rücktritt seitens des Reisenden verlangen. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH stellt Reisenden daher die Kosten in gleicher Höhe in Rechnung, wie wenn im Umbuchungszeitpunkt ein Rücktritt seitens des Reisenden erfolgt wäre.
(2) Ist eine Umbuchung jedoch möglich und wird auf Wunsch des Reisenden eine solche vorgenommen, so kann die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für vor Beginn der in § 6 Abs. 3 genannten Fristen vorgenommene Umbuchungen ein Umbuchungsentgelt von € 25,00 pro Reisendem erheben.
(3) Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe erfolgen, können, sofern eine Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 6 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

§ 8 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Die Mindestteilnehmerzahl entspricht der in der Reiseausschreibung angegebenen Plätze.

§ 9 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
(1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist (z. B. Belästigung anderer Reiseteilnehmer, exzessiver Alkoholgenuss, wiederholte Unpünktlichkeit und dadurch Verzögerung des Reiseablaufes etc.).
(2) Eine Kündigung des Reisevertrags durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Reisende bezüglich seiner Behinderung oder Mobilitätseinschränkung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder gemacht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Reisedurchführung für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zur Folge hat.
(3) Kündigt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis und ist nicht verpflichtet, anfallende Kosten aufgrund eines vorzeitigen Reiseabbruchs zu erstatten. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erbrachten Beträge. Sie ist außerdem berechtigt, die Kosten für die vom Reiseteilnehmer entstandenen Schäden einzufordern.

§ 10 Obliegenheiten des Reisenden
(1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Reise erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde spätestens mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
(2) Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, der Offene Hilfen erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
(3) Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Erstattung ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen sieben Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Gepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
(4) Der Reisende hat die Offene Hilfe gemeinnützige GmbH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht rechtzeitig erhält.
(5) Der Reisende hat den Eintritt des Schadens möglichst zu verhindern und eingetretenen Schaden gering zu halten. Insbesondere hat er die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Die vertragliche Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH herbeigeführt wird. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.
(2) Die Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisendem und Reise. Darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
(3) Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Eintrittskarten, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in den Reiseausschreibungen ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haftet die Offenen Hilfen gemeinnützige GmbH auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
(4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden sind.

§ 12 Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung
(1) Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH beruhen.
(3) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c – f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 13 Reiseversicherung
(1) Der Reisende wird über die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH während seines Aufenthalts Unfall- und Haftpflicht versichert. Die Haftpflichtversicherung ist nur subsidiär zu verstehen, sie tritt in der Regel ein, wenn keine eigene Haftpflichtversicherung besteht oder diese den Schaden nicht übernimmt.
(2) Für den Reisenden wird weiter eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen.
(3) Zur Absicherung darüber hinaus gehender eventueller Kosten empfiehlt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dringend, den Abschluss – einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten – Reisekrankenversicherung – einer Reisegepäckversicherung

§ 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reisebeginn zu unterrichten.
(2) Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Der Reisende ist für die Durchführung der für die Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Reisende verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

§ 15 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EU 2111/05) verpflichtet die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden darüber informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden über den Wechsel informieren. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste, in der Fluggesellschaften aufgelistet werden, die wegen Sicherheitsmängeln in einem Land der Europäischen Union einer Betriebsuntersagung unterliegen, kann abgerufen werden unter http://air-ban.europa.eu.

§ 16 Gerichtsstand / Rechtswahl
(1) Der Reisende kann die offene Hilfen gemeinnützige GmbH nur an deren Sitz verklagen.
(2) Für Klagen der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH vereinbart.
(3) Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Reisendem und der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH findet deutsches Recht Anwendung. Für den Fall, dass bei Klagen der Reisenden im Ausland für die Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Zustimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 18 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Stand November 2015

Offene Hilfen gemeinnützige GmbH
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HRB 106688

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