Programm 2023 – Allgemeine Reisebedingungen der Offenen Hilfen gemeinnützige GmbH ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu ma- chen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Die Mindestteilneh- merzahl entspricht der in der Reiseaus- schreibung angegebenen Plätze. § 9 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH kann den Reisevertrag ohne Ein- haltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nach- haltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die so- fortige Aufhebung des Vertrags gerecht- fertigt ist (z. B. Belästigung anderer Reise- teilnehmer, exzessiver Alkoholgenuss, wiederholte Unpünktlichkeit und dadurch Verzögerung des Reiseablaufes etc.). (2) Eine Kündigung des Reisevertrags durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH ist insbesondere auch dann zuläs- sig, wenn der Reisende bezüglich seiner Behinderung oder Mobilitätseinschrän- kung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder ge- macht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Reisedurchführung für die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zur Folge hat. (3) Kündigt die Offene Hilfen gemeinnüt- zige GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis und ist nicht verpflich- tet, anfallende Kosten aufgrund eines vor- zeitigen Reiseabbruchs zu erstatten. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Sie aus einer ander- weitigen Verwendung der nicht in An- spruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungs- trägern erbrachten Beträge. Sie ist außer- dem berechtigt, die Kosten für die vom Reiseteilnehmer entstandenen Schäden einzufordern. § 10 Obliegenheiten des Reisenden (1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig er- bracht, so kann der Reisende Abhilfe ver- langen. Der Reisende ist aber verpflichtet, der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unver- züglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Rei- sepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Reise erkennbar aussichts- los oder aus anderen Gründen unzumut- bar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiselei- tung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemän- gel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreich- barkeit der Reiseleitung bzw. des Reise- veranstalters wird der Kunde spätestens mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist je- doch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. (2) Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wich- tigem, der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH erkennbaren Grund wegen Unzu- mutbarkeit kündigen, hat er der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Ab- hilfe unmöglich ist oder von der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, der Of- fene Hilfen erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. (3) Schäden oder Zustellungsverzögerun- gen bei Flugreisen empfiehlt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH dringend un- verzüglich an Ort und Stelle mittels Scha- densanzeige der zuständigen Fluggesell- schaft anzuzeigen. Fluggesellschaften leh- nen in der Regel eine Erstattung ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wor- den ist. Die Schadensanzeige ist bei Ge- päckverlust binnen sieben Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Ta- gen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Gepäck der Rei- seleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. (4) Der Reisende hat die Offene Hilfe ge- meinnützige GmbH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht rechtzeitig erhält. (5) Der Reisende hat den Eintritt des Scha- dens möglichst zu verhindern und einge- tretenen Schaden gering zu halten. Insbe- sondere hat er die Offene Hilfen gemein- nützige GmbH auf die Gefahr eines Scha- dens aufmerksam zu machen. § 11 Haftungsbeschränkung (1) Die vertragliche Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insge- samt auf die Höhe des dreifachen Reise- preises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH herbeigeführt wird. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde. (2) Die Haftung der Offene Hilfen gemein- nützige GmbH aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Rei- sendem und Reise. Darüber hinausge- hende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Über- einkommen bleiben von der Beschrän- kung unberührt. (3) Für Leistungsstörungen im Zusammen- hang mit Leistungen, die als Fremdlei- stung lediglich vermittelt werden (z. B. Eintrittskarten, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in den Reise- ausschreibungen ausdrücklich als Fremd- leistung gekennzeichnet werden, haftet die Offenen Hilfen gemeinnützige GmbH auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht. (4) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH haftet jedoch für Leistungen, wel- che die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischen- beförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise be- inhalten, wenn und soweit für einen Scha- den des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisati- onspflichten des Reiseveranstalters ur- sächlich geworden sind. § 12 Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung (1) Ansprüche wegen nichtvertragsgemä- ßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ge- genüber der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschul- den an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässi- gen Pflichtverletzung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder eines gesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätz- lich oder grobfahrlässigen Pflichtverlet- zung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH beruhen. (3) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch be- gründeten Umstände, so ist die Verjäh- rung gehemmt, bis der Reisende oder die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verwei- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. § 13 Reiseversicherung (1) Der Reisende wird über die Offene Hil- fen gemeinnützige GmbH während seines Aufenthalts Unfall- und Haftpflicht ver- sichert. Die Haftpflichtversicherung ist nur subsidiär zu verstehen, sie tritt in der Regel ein, wenn keine eigene Haftpflicht- versicherung besteht oder diese den Scha- den nicht übernimmt. (2) Für den Reisenden wird weiter eine Reiserücktrittskostenversicherung abge- schlossen. (3) Zur Absicherung darüber hinaus ge- hender eventueller Kosten empfiehlt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH drin- gend, den Abschluss • einer Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten • Reisekrankenversicherung • einer Reisegepäckversicherung § 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften (1) Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reisebeginn zu unterrichten. (2) Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Die Of- fene Hilfen gemeinnützige GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die Offene Hilfen gemein- nützige GmbH mit der Besorgung beauf- tragt hat, es sei denn, dass die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH die Verzöge- rung zu vertreten hat. (3) Der Reisende ist für die Durchführung der für die Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Reisende verantwortlich für das Beschaf- fen und Mitführen der notwendigen Rei- sedokumente, eventuell erforderliche Im- pfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rück- trittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Offene Hilfen gemein- nützige GmbH schuldhaft nicht, unzurei- chend oder falsch informiert hat. § 15 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausfüh- renden Luftfahrtunternehmens (EU 2111/ 05) verpflichtet die Offene Hilfen gemein- nützige GmbH, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesell- schaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Bu- chung zu informieren. Steht bei der Bu- chung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaf- ten, die wahrscheinlich den Flug durch- führen wird bzw. werden. Sobald die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durch- führen wird, wird die Offene Hilfen ge- meinnützige GmbH den Reisenden darüber informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesell- schaft genannte Fluggesellschaft, wird die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH den Reisenden über den Wechsel informieren. Die Offene Hilfen gemeinnützige GmbH wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste, in der Fluggesellschaften aufgelistet werden, die wegen Sicher- heitsmängeln in einem Land der Europäi- schen Union einer Betriebsuntersagung unterliegen, kann abgerufen werden unter http://air-ban.europa.eu. § 16 Gerichtsstand / Rechtswahl (1) Der Reisende kann die offene Hilfen gemeinnützige GmbH nur an deren Sitz verklagen. (2) Für Klagen der Offene Hilfen gemein- nützige GmbH gegen Reisende bzw. Ver- tragspartner des Reisevertrages, die Kauf- leute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder Per- sonen sind, die ihren Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH vereinbart. (3) Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwi- schen Reisendem und der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH findet deutsches Recht Anwendung. Für den Fall, dass bei Klagen der Reisenden im Ausland für die Haftung der Offene Hilfen gemeinnützige GmbH nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen ausschlielich deutsches Recht Anwendung. § 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Zustimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übri- gen Bestimmungen hiervon unberührt. § 18 Zwingende gesetzliche Vorschriften Zwingende gesetzliche Vorschriften blei- ben unberührt. Stand November 2015 Offene Hilfen gemeinnützige GmbH Keplerstr. 5 74072 Heilbronn Telefon +49 7131-58222-13 Telefax +49 7131–58222-22 reisen@oh-heilbronn.de www.oh-heilbronn.de Geschäftsführer: Hartmut Seitz-Bay HRB 106688 215